Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
Die strafbaren Handlungen der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung sind in der Variante der Begehung der Beteiligung als deren Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) bereits mit der - mit entsprechendem Vorsatz erfolgten - Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung vergleiche etwa OGH 24.2.2022, 12 Os 147/21s). Bei der Begehungsform der Beteiligung als Mitglied handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das mit der Vornahme der jeweiligen Beteiligungshandlung bereits vollendet wird; im Schutzbereich liegt vorrangig der öffentliche Friede vergleiche OGH 2.3.2010, 14 Os 160/09z). Hat sich eine derartige Vereinigung gebildet, so sind alle Mitglieder strafbar, mag es auch zur Begehung von Straftaten noch nicht gekommen sein.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L17