Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
Ihrem Wesen nach erfassen die Bestimmungen der Paragraphen 278 bis 278 b StbG ein im Vorfeld zukünftiger verbrecherischer Aktivitäten liegendes Verhalten, das an sich straflos wäre. Die Eigenständigkeit des strafrechtlichen Unrechts bewirkt die Schaffung von selbständig vertypten Vorbereitungs- bzw. Organisationsdelikten, dh. es werden Tätigkeiten erfasst, die auf die genannten Vereinigungen bzw. Organisationen bezogen sind und mit diesen in einem Zusammenhang stehen. Die strafbaren Tathandlungen bestehen in der Gründung einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation bzw. Anführung einer terroristischen Vereinigung oder in einer (bloßen) mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer derartigen Organisation vergleiche Paragraph 278, Absatz eins und Paragraph 278 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 278 b, Absatz eins und 2 StGB).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L14