Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
Durch die gesonderte Legaldefinition der "kriminellen Verbindung" im SPG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um eine der gerichtlich strafbaren Vereinigungen/Organisationen - im Sinne der Paragraphen 278, 278 a, oder 278b StGB (bzw. der Paragraphen 129, 129 a, dt StGB) - handeln muss. Die Definition der "kriminellen Verbindung" dient nämlich dem Zweck, bei der Gefahrenabwehr gesetzlich eine differenzierte Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden vorsehen zu können. Die Bekämpfung krimineller Verbindungen soll vorrangig im Wege der Gefahrenerforschung, namentlich der Informationssammlung vergleiche Paragraphen 53, ff SPG) erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L10