Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Rechtssatz

Das zentrale Wesensmerkmal der kriminellen Verbindung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG liegt in einem auf (auf einen bestimmten Zweck gerichteten) Zusammenschluss von mindestens drei Menschen. Die kriminelle Verbindung ist darauf ausgerichtet, fortgesetzt im Einzelnen noch unbestimmte strafbare Handlungen bzw. eine unbestimmte Anzahl an Straftaten zu begehen. In dieser Verbindung liegt die "allgemeine" Gefahr, die der Gesetzgeber bekämpfen will, nicht hingegen in einer einzelnen Straftat, die im Rahmen dieser Verbindung gesetzt wird. Weil es auf die Verbindung zu einem bestimmten Zweck, nicht hingegen auf eine konkrete Straftat, ankommt, kann eine kriminelle Verbindung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG auch bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem noch keine gerichtlich strafbare Handlung (außer allenfalls die der Paragraphen 278 bis 278 b StGB) begangen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L08