Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG ordnet zwar an, dass sobald ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten; nach dem letzten Halbsatz bleiben aber die dort taxativ aufgezählten Regelungen des SPG sowie die Bestimmungen "über den Erkennungsdienst", und sohin die im römisch vier. Teil, 3. Hauptstück ("Erkennungsdienst") des SPG enthaltenen Regelungen der Paragraphen 64 bis 80, unberührt vergleiche VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Die erkennungsdienstlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden bzw. -organe stellen somit eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass ab dem Zeitpunkt der Ausforschung des oder der vermeintlichen Straftäter für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihre Organe nur noch die Bestimmungen der StPO gelten; die dort genannten Regelungen bleiben auch dann aufrecht, wenn es bereits einen oder mehrere konkrete Tatverdächtige gibt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L02