Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
GRS wie Ra 2021/01/0211 B 10. November 2021 RS 1
Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, also das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei"), zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L25