Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/01/0003

Rechtssatz

Unter "Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches" sind für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen vergleiche bereits VwGH 28.3.1955, 2110/54, zu Paragraph 2, Absatz 3, Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276). Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa Verfolgungen wegen ausschließlich gemeiner Straftaten ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Verfolgung. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches iSd Paragraph 58 c, StbG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010003.J04