Verwaltungsgerichtshof
26.09.2024
Ro 2024/01/0003
Hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, die im Falle einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, legen die Materialien Ausschussbericht 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2 und 7) dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins, StbG.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010003.J03