Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/01/0003

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sah trotz des angeführten Ziels der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, bei jenen Staatsbürgern, die zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 ohne zu befürchtende Verfolgungen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben haben - die also nicht im Sinn des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG vertrieben wurden, jedoch nach ihrer Ausreise wegen zu befürchtender Verfolgungen nicht mehr zurückkehrten - keinen Handlungsbedarf. Den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG auch solchen Staatsbürgern und deren Nachkommen den erleichterten Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglichen wollte. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010003.J07