Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0095

Rechtssatz

Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde haben hätte können, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist vergleiche VwGH 29.8.2018, Ra 2016/17/0197).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L05