Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0095

Rechtssatz

Bei der Angabe der im Hinblick auf eine fehlende Ziffer falschen Geschäftszahl handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Bescheid nicht hindert (VwGH 2.5.2018, Ra 2017/02/0254).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L04