Verwaltungsgerichtshof
21.09.2023
Ra 2023/22/0095
GRS wie Ra 2017/02/0254 E 2. Mai 2018 RS 3
Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (siehe VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L03