Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0254 E 2. Mai 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (siehe VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L03