Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0003 E 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220095.L01