Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0080

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/22/0081

Ra 2023/22/0082

Ra 2023/22/0083

Ra 2023/22/0084

Rechtssatz

In dem Urteil vom 30.1.2024, CR, GF, TY gegen Landeshauptmann von Wien, C-560/20, hat der EuGH (unter Bezugnahme auf sein Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16) ausgesprochen, dass Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der FamilienzusammenführungsRL 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden gestellt. Eine Frist war dafür nicht einzuhalten (EuGH C-560/20).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220080.L02