Verwaltungsgerichtshof
09.02.2026
Ra 2023/21/0101
GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0024).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210101.L03