Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210101.L03