Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ra 2023/21/0048
GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3 (hier nur der zweite Satz)
Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210048.L01