Verwaltungsgerichtshof
27.06.2023
Ra 2023/20/0152
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0213 E 11.07.2023
Das Verlangen des BVwG, die Antragstellung durch Beibringung einer Eingangsstampiglie oder eines Postaufgabescheines glaubhaft zu machen, ist mit der Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht in Einklang zu bringen. Nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ist es nämlich im Regelfall nicht zulässig, einen Antrag auf internationalen Schutz schriftlich zu stellen; ein solcher Antrag ist vielmehr grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellen vergleiche dazu ausführlich VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L02