Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0152

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/20/0213 E 11.07.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/20/0001 E 19. September 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L01