Verwaltungsgerichtshof
28.03.2023
Ra 2023/20/0027
Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200027.L04