Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ro 2023/20/0001
GRS wie Ra 2021/20/0246 E 25. Juli 2023 RS 13
Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL erfordert keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem EuGH 6.7.2023, C-663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J07