Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ro 2023/20/0001
GRS wie Ro 2020/21/0014 B 1. März 2022 RS 1
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der VwGH nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Ro 2015/21/0042, Ro 2016/21/0004).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J06