Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/20/0001

Rechtssatz

Da Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt, kann der einer das Verfahren abschließenden Entscheidung vorangehenden (anders als der Ausspruch über die Vornahme der Aussetzung nicht selbständig anfechtbaren, sondern insoweit nur als verfahrensleitend anzusehenden) Entscheidung, ein Verfahren nach dieser Bestimmung nicht auszusetzen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht die Eignung zugesprochen werden, dazu zu führen, die das Verfahren abschließende Entscheidung einer Behebung zu unterwerfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J11