Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ro 2023/20/0001
Auch wenn einer Partei nach Paragraph 38, AVG ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektives Recht auf Aussetzung nicht eingeräumt ist, ist das VwG zu einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise und somit auch zu einer in der Begründung (in der auf maßgebliches Vorbringen einzugehen ist) offenzulegenden Übung des Ermessens im Sinn des Gesetzes verpflichtet.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J05