Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2023/20/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0609 E 3. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG erfolgte Aussetzung eines Verfahrens stellt sich grundsätzlich als eine - letztlich auch mit Revision - bekämpfbare Entscheidung dar vergleiche etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119; 29.6.2017, Ra 2016/04/0150), was die Möglichkeit einer im Rechtsweg durchsetzbaren Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt. Hingegen geht der VwGH davon aus, dass Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche etwa VwGH 30.1.2014, 2013/05/0214; 15.5.2012, 2009/05/0056, mwN; zudem dazu, dass einer Partei selbst aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst und sie durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138; 13.9.2017, Ra 2017/13/0044, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J04