Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ro 2023/20/0001
Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie vergleiche VwGH 8.5.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der ("möglichsten") Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des Paragraph 38, AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J03