Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ro 2023/20/0001
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert vergleiche die - insoweit allgemein gehaltenen - Ausführungen in EuGH 17.5.2023, C-176/22, Rn. 24 f).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J09