Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2023/19/0099
GRS wie Ra 2017/19/0553 E 12. Dezember 2018 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)
Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190099.L04