Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/18/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/19/0481 E 20. April 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfolgen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das BFA im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 berechtigen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180222.L02