Verwaltungsgerichtshof
14.05.2024
Ra 2023/16/0116
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UniversitätsG 2002 stellt - wie dessen Wortlaut erkennen lässt - für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die "positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung" ab. Dass dieser Zeitpunkt - der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 4, UniversitätsG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird - nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160116.L01