Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ro 2023/16/0010
GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)
Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J05