Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/16/0010

Rechtssatz

Da nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens keine abschließende Sachentscheidung mehr zu ergehen hatte, konnte die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht mit Beschwerde angefochten werden vergleiche VwGH 21.1.1980, 1879/77 [=AnwBl 1980/11, S 449]). Das Amt für Betrugsbekämpfung wurde dabei in Vollziehung des Paragraph 79, FinStrG und damit als Finanzstrafbehörde tätig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J02