Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ro 2023/16/0010
Soweit das Amt für Betrugsbekämpfung Normen des Finanzstrafrechts vollzieht, ist es als Finanzstrafbehörde tätig. In den übrigen Geschäftsbereichen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde tätig vergleiche auch IA 985/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 69). Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ABBG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung vergleiche VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit "Geschäftsbereich Finanzstrafsachen" zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde".
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J01