Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/13/0011 E 28. Juni 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Es kann zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist vergleiche VwGH 10.5.1994, 93/14/0140; 31.8.2000, 98/16/0310; 16.12.2003, 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150078.L04