Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0135 E 19. Dezember 2001 RS 2 (hier: "Abgabenbehörden" statt "Abgabenbehörden des Bundes"; ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu Paragraph 8 a, ZustellG). (Hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150078.L02