Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/13/0102 E 28. Oktober 2014 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO vergleiche Regierungsvorlage zu Paragraph 83, Absatz eins, BAO, 38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7). (Hier: Die Berechtigung der MS OG zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Diese Berufsberechtigung umfasst u.a. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Finanzbehörden. Indem die MS OG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekannt gab, berief sie sich auf die erteilte Vollmacht.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150078.L01