Verwaltungsgerichtshof
30.01.2025
Ra 2023/15/0059
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0060
GRS wie Ra 2021/15/0049 E 28. September 2023 RS 1
Die Begründung des Erkenntnisses eines VwG muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Gericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Mit der dazu erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes, den das VwG als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Die zusammenhängende Darstellung des vom VwG festgestellten Sachverhaltes kann nicht durch den bloßen Hinweis auf "Aktenmaterial" oder auf den Verfahrensgang ersetzt werden vergleiche VwGH 28.2.2014, 2013/16/0053; 17.5.2023, Ro 2023/13/0008).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L07