Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0059

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0091 E 12. Dezember 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen

zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa

durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten

Kapitalausstattung - förderlich sein können. Es darf aber nicht

eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter

vorliegen, weil diesfalls die betreffenden Wirtschaftsgüter

bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (Hinweis E

17.1.1995, 84/14/0077.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L04