Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0059

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/15/0054 E 28. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205, und 17.1.1995, 94/14/0077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L03