Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0059

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/15/0060

Rechtssatz

Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L02