Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0103 B 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes endet die stille Gesellschaft ohne Abwicklung vergleiche z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017; 22.11.2012, 2010/15/0026, mwN). Die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft tritt damit bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150044.L03