Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0080 E 21. Juli 2021 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde vergleiche auch VwGH 11.11.2010, 2010/17/0070). Die "Umstände" müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an vergleiche VwGH 25.9.1973, 0111/73; 20.6.1990, 89/16/0020).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150043.L05