Verwaltungsgerichtshof
09.10.2023
Ra 2023/13/0115
Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209; 31.1.2022, Ra 2021/13/0095, je mwN; vergleiche auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Davon kann bei einem Eingang auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto im Allgemeinen ausgegangen werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130115.L04