Verwaltungsgerichtshof
09.10.2023
Ra 2023/13/0115
Zu den gesetzlichen Tatbestandselementen der Untreue (Paragraph 153, StGB) gehört, dass eine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch ein anderer am Vermögen geschädigt wird. Ein Zufluss von Einnahmen an den Täter (Bereicherung oder auch nur Bereicherungsvorsatz, vergleiche dazu Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB sowie Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB) ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue; ein derartiges Strafurteil vermag daher eine Bindung der Abgabenbehörde betreffend einen Zufluss an den Verurteilten nicht zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130115.L03