Verwaltungsgerichtshof
24.08.2023
Ra 2023/13/0052
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0065
GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3
Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130052.L03