Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0186 E 22. April 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die

Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits

erfolgt wäre (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L06