Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0017

Rechtssatz

Die Strittigkeit des Bestehens einer Abgabepflicht steht der Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L05