Verwaltungsgerichtshof
12.06.2024
Ra 2023/13/0017
Die Vorlage von Unterlagen kann dazu erforderlich sein, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht feststellen zu können. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen vergleiche VwGH 25.6.2002, 97/17/0333). Dass eine zur Vorlage von Unterlagen aufgeforderte Person die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein, steht der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegen vergleiche VwGH 20.3.2007, 2007/17/0064).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L03