Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0017

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist nach Paragraph 111, Absatz eins, BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen vergleiche z.B. VwGH 21.5.1964, 0184/64; 16.9.1986, 85/14/0007). Eine gesetzliche Befugnis ergibt sich insbesondere aus Paragraph 143, BAO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L01