Verwaltungsgerichtshof
12.06.2024
Ra 2023/13/0017
Die Abgabenbehörde ist nach Paragraph 111, Absatz eins, BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen vergleiche z.B. VwGH 21.5.1964, 0184/64; 16.9.1986, 85/14/0007). Eine gesetzliche Befugnis ergibt sich insbesondere aus Paragraph 143, BAO.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L01