Verwaltungsgerichtshof
19.10.2023
Ra 2023/13/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0008
Ra 2023/13/0009
Ra 2023/13/0010
Im Fall der Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) haben kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 191, Absatz 2, BAO Feststellungsbescheide nicht an den Gesamtrechtsnachfolger (Paragraph 19, Absatz eins, BAO), sondern an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen vergleiche VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117; 19.9.2007, 2004/13/0097). Dies gilt auch im Fall eines "negativen Feststellungsbescheides". Wenn gemeinschaftlich erzielte Einkünfte nicht vorliegen, fließen den Gesellschaftern zwar keine Einkünfte zu; ob allerdings solche gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder nicht, wird mit dem Feststellungsbescheid iSd Paragraph 188, BAO entschieden. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd Paragraph 191, Absatz eins und 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären vergleiche VwGH 27.1.1998, 97/14/0158; 30.3.2006, 2004/15/0048, mwN). Der Bescheid hat an die Personen zu ergehen, hinsichtlich deren der Zufluss von Einkünften in Streit steht vergleiche VwGH 19.12.2002, 99/15/0051).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130007.L06