Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/13/0008

Ra 2023/13/0009

Ra 2023/13/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/13/0012 E 15. Mai 2019 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für auf Paragraph 188, BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung Mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen z.B. bei einer OG, KG, GesbR, Miteigentumsgemeinschaft und bei einer unechten (atypisch) stillen Gesellschaft vor. Als Beteiligte kommen nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Personenvereinigungen (-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Betracht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 188, Tz 2, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130007.L04