Verwaltungsgerichtshof
19.10.2023
Ra 2023/13/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0008
Ra 2023/13/0009
Ra 2023/13/0010
GRS wie Ro 2017/13/0012 E 15. Mai 2019 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Voraussetzung für auf Paragraph 188, BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung Mehrerer an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte liegen z.B. bei einer OG, KG, GesbR, Miteigentumsgemeinschaft und bei einer unechten (atypisch) stillen Gesellschaft vor. Als Beteiligte kommen nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Personenvereinigungen (-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Betracht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 188, Tz 2, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130007.L04